Unser Friedhof

Bis 1871 wurden die Toten der Gemeinde auf dem Kirchplatz beerdigt. Aus Platzmangel wurde dann außerhalb des Dorfes der heutige Friedhof angelegt, der dann in den 30er Jahren und 1974 erheblich vergrößert wurde. Seit 1955 steht dort eine Kapelle.

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dankersen vom 11.03.2024

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dankersen

vertreten durch das Presbyterium

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

 

§1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Dankersen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

 

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 4 Nutzungsgebühren

 

(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht

 

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
(Ruhezeit 15 Jahre)

       75,00

Euro

 

 

 

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten
5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) (Ruhezeit .... Jahre) 

       384,00

Euro

 

 

 

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre)

       1.427,20

Euro

 

 

 

d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre)

       1.136,40

Euro

 

 

(2)  Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich
Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

 

a) Erdbestattung incl. beschrifteter Grabplatte
(Ruhezeit 30 Jahre)

       3.391,00

Euro

 

 

 

b) Urnenbeisetzung incl. beschrifteter Grabplatte
(Ruhezeit 30 Jahre)

       2.269,00

Euro

 

 

 

c) Urnenbeisetzung am Baum incl. Grabplatte ohne
Beschriftung (Ruhezeit 30 Jahre)

       2.171,70

Euro

 

(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht

 

a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)

       1.427,20

Euro

 

 

 

b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)

       1.136,40

Euro

 

 

 

c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr

       47,60

Euro

 

 

 

d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr

       37,90

Euro

 

(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin 

 

a) Erdbestattung je Grab ohne Grabplatte
(Nutzungszeit 30 Jahre)

       2.352,50

Euro

 

 

 

b) Urnenbeisetzung je Grab ohne Grabplatte
(Nutzungszeit 30 Jahre)

       1.536,40

Euro

 

 

 

c) Urnenbeisetzung am Baum incl. Grabplatte ohne
Beschriftung (Nutzungszeit 30 Jahre)

       3.154,90

Euro

 

 

 

d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr

       78,40

Euro

 

 

 

e) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr

       51,20

Euro

 

 

 

f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung am Baum je Grab und Jahr

       83,50

Euro

 

§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 29.08.2003 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. Personal- und Fremdleistungskosten

b. Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten

 

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

 

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten

       70,00

Euro

 

 

 

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten
5. Lebensjahr

       210,00

Euro

 

 

 

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an

       522,50

Euro

 

 

 

d) Urnenbeisetzung

       225,00

Euro

(2) Besondere Gebühren

 

a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier
einschließlich Grunddekoration

       322,40

Euro

 

 

 

b)  Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen
einschließlich Grunddekoration

       322,40

Euro

 

 

 

c)  Benutzung des Leichenkammer incl. Kühlung

       133,00

Euro

 

 

 

d)  Benutzung des Abschiedsraumes einschließlich Grunddekoration

       180,00

Euro

 

 

 

e)  Einheitliche Grabplatte gem. § 13 Absatz 11
Friedhofssatzung / § 4 Absatz 4a) und 4b)
Friedhofsgebührensatzung incl. erster Beschriftung

       550,00

Euro

 

 

 

f)  Einheitliche Beschriftung pro Buchstaben und Zeichen gem. 
§ 12 Absatz 5 und § 13 Absatz 11 Friedhofssatzung /
§ 4 Absatz 2c),4a), 4b) und 4c) Friedhofsgebührensatzung

       13,50

Euro

 

 

 

g)  Auf- und Abbau der Grabplatte / Kissenstein zur
Beschriftung bzw. Nachschrift gem. § 4 
Absatz 2c),4a), 4b) und 4c) Friedhofsgebührensatzung

       72,50

Euro

 

 

§ 7 Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

 

a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab

       770,00

Euro

b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an je Grab

       1.582,50

Euro

c) Urnenbeisetzungen je Grab

       485,00

Euro

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

 

a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab

       560,00

Euro

b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an je Grab

       1.060,00

Euro

c) Urnenbeisetzungen je Grab

       260,00

Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

 

a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab

       210,00

Euro

b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an je Grab

       522,50

Euro

c) Urnenbeisetzungen je Grab

       225,00

Euro

 

 

§ 8 Sonstige Gebühren

(1)  Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales     

       46,50

Euro

(2)  Jährliche Prüfung der Standsicherheit von 
stehenden Grabmalen pro Jahr

                                       1,25

Euro

(3)  Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals

                35,00

Euro

(4)  Zulassung von Gewerbetreibenden
gem. § 6 Absatz 1 Friedhofssatzung

                                                  22,50

Euro

(5)  Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit 
(Verwaltungsgebühr)

         22,50

Euro

(6)  Entfernen und Entsorgung eines liegenden Grabmals 
gem. § 28 Absatz 3 Friedhofssatzung

               172,50

Euro

(7)  Entfernen und Entsorgung eines stehenden Grabmals 
gem. § 28 Absatz 3 Friedhofssatzung

              272,50

Euro

(8)  Unterhaltung einer Grabstätte für Erdbestattungen
bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit 
bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr

               42,00

Euro

(9)  Unterhaltung einer Grabstätte für Urnenbeisetzungen
bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit
bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr

                19,00

Euro

 

 

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 11.03.2020 in der Fassung vom 09.08.2023.

 

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 11.03.2020 in der Fassung vom 09.08.2023 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2020 in der Fassung vom 10.02.2021 außer Kraft.

Minden, den 11.03.2024

Die Friedhofsträgerin

gez. Rethemeier

LS              gez. Koenemann              gez. Hörnig

 

Downloaddateien:

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Dankersen

Genehmigung der Friedhofsgebührensatzung


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