Unser Friedhof
Bis 1871 wurden die Toten der Gemeinde auf dem Kirchplatz beerdigt. Aus Platzmangel wurde dann außerhalb des Dorfes der heutige Friedhof angelegt, der dann in den 30er Jahren und 1974 erheblich vergrößert wurde. Seit 1955 steht dort eine Kapelle.
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dankersen vom 11.03.2024Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dankersen
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Dankersen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht | ||
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a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 75,00 | Euro |
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b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten | 384,00 | Euro |
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c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten | 1.427,20 | Euro |
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d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.136,40 | Euro |
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich | ||
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a) Erdbestattung incl. beschrifteter Grabplatte | 3.391,00 | Euro |
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b) Urnenbeisetzung incl. beschrifteter Grabplatte | 2.269,00 | Euro |
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c) Urnenbeisetzung am Baum incl. Grabplatte ohne | 2.171,70 | Euro |
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht | ||
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a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.427,20 | Euro |
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b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.136,40 | Euro |
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c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 47,60 | Euro |
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d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr | 37,90 | Euro |
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin | ||
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a) Erdbestattung je Grab ohne Grabplatte | 2.352,50 | Euro |
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b) Urnenbeisetzung je Grab ohne Grabplatte | 1.536,40 | Euro |
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c) Urnenbeisetzung am Baum incl. Grabplatte ohne | 3.154,90 | Euro |
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d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 78,40 | Euro |
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e) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr | 51,20 | Euro |
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f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung am Baum je Grab und Jahr | 83,50 | Euro |
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 29.08.2003 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Personal- und Fremdleistungskosten
b. Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren | ||
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a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 70,00 | Euro |
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b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten | 210,00 | Euro |
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c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten | 522,50 | Euro |
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d) Urnenbeisetzung | 225,00 | Euro |
(2) Besondere Gebühren | ||
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a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier | 322,40 | Euro |
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b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen | 322,40 | Euro |
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c) Benutzung des Leichenkammer incl. Kühlung | 133,00 | Euro |
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d) Benutzung des Abschiedsraumes einschließlich Grunddekoration | 180,00 | Euro |
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e) Einheitliche Grabplatte gem. § 13 Absatz 11 | 550,00 | Euro |
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f) Einheitliche Beschriftung pro Buchstaben und Zeichen gem. | 13,50 | Euro |
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g) Auf- und Abbau der Grabplatte / Kissenstein zur | 72,50 | Euro |
§ 7 Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof | ||
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a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen | 770,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten | 1.582,50 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 485,00 | Euro |
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | ||
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a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen | 560,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten | 1.060,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 260,00 | Euro |
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | ||
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a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen | 210,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten | 522,50 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 225,00 | Euro |
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales | 46,50 | Euro |
(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von | 1,25 | Euro |
(3) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals | 35,00 | Euro |
(4) Zulassung von Gewerbetreibenden | 22,50 | Euro |
(5) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit | 22,50 | Euro |
(6) Entfernen und Entsorgung eines liegenden Grabmals | 172,50 | Euro |
(7) Entfernen und Entsorgung eines stehenden Grabmals | 272,50 | Euro |
(8) Unterhaltung einer Grabstätte für Erdbestattungen | 42,00 | Euro |
(9) Unterhaltung einer Grabstätte für Urnenbeisetzungen | 19,00 | Euro |
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 11.03.2020 in der Fassung vom 09.08.2023.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 11.03.2020 in der Fassung vom 09.08.2023 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2020 in der Fassung vom 10.02.2021 außer Kraft.
Minden, den 11.03.2024
Die Friedhofsträgerin
gez. Rethemeier
LS gez. Koenemann gez. Hörnig
Downloaddateien:
Das ist neu auf unserem Friedhof !
"Baumgräber für Urnenbestattungen"
